Schnee fällt selten zu bequemen Zeiten. Er fällt nachts, am Wochenende
und dann, wenn Sie gerade nicht in Andernach sind. Trotzdem muss der Gehweg vor Ihrem
Objekt am Morgen begehbar sein – und im Zweifel müssen Sie belegen können, dass er es
war.
Genau das übernehmen wir. Domexa sitzt in Andernach – Ihr Objekt liegt
damit auf einer kurzen Route und nicht am Ende einer langen Anfahrt. Wir fahren die
Einsätze früh am Morgen, damit der Weg begehbar ist, bevor die ersten Mieter das
Haus verlassen.
Die Pflicht liegt zunächst bei der Stadt
Nach § 17 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz obliegt der Winterdienst
grundsätzlich der Gemeinde. Die Städte dürfen ihn aber per Satzung auf die
Anlieger übertragen, soweit das zumutbar ist.
Andernach hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Die städtische Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen legt die Gehwegreinigung – und damit auch
den Winterdienst – den Grundstückseigentümern auf.
Kein Gehweg? Dann gilt der 1,50-Meter-Streifen
Wo kein ausgebauter Gehweg vorhanden ist, gilt üblicherweise ein Streifen von
rund 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze als der Bereich, der geräumt und
gestreut werden muss.
Dazu kommen die Flächen auf Ihrem eigenen Grundstück: Hauszugang, Zufahrt,
Mülltonnenplatz und Stellplätze. Die sind von der städtischen Satzung gar nicht
erfasst – dort haften Sie unmittelbar aus der Verkehrssicherungspflicht.
Übertragung auf Mieter – nur mit klarer Regelung
Sie dürfen die Räumpflicht auf Ihre Mieter übertragen, aber nur, wenn das
ausdrücklich im Mietvertrag steht. Ein Hinweis in der Hausordnung genügt nach der
Rechtsprechung nicht.
Und selbst dann bleibt bei Ihnen eine Kontrollpflicht: Sie müssen sich
vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird. Wer nicht vor Ort wohnt, kann das
praktisch kaum leisten.
Was ein Sturz kosten kann
Stürzt jemand wegen unzureichendem Räumen und verletzt sich, haftet der
Verkehrssicherungspflichtige auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Bei einer
komplizierten Fraktur mit Arbeitsausfall kommen schnell fünfstellige Beträge
zusammen.
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Winterdienstpflicht nach § 53
Landesstraßengesetz mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden.