Der Punkt, an dem die meisten danebenliegen
Koblenz räumt nach anderen Uhrzeiten als die Nachbarstädte
Wer Objekte in mehreren Städten hat, wendet meist eine Regel auf alle
an. Das geht schief, weil jede Stadt ihre eigene Straßenreinigungssatzung hat – und
Koblenz weicht in mehreren Punkten von den Nachbarn ab.
Quellen: Satzung der Stadt Koblenz über die Reinigung öffentlicher Straßen
(Fassung nach der zwanzigsten Änderungssatzung vom 16. Dezember 2025) sowie Satzung der
Stadt Andernach über die Reinigung öffentlicher Straßen. Maßgeblich ist jeweils die
aktuelle Fassung.
1,50 Meter Breite – auch ohne Gehweg
Auf Gehwegen, die breiter als 1,50 Meter sind, muss ein Streifen von 1,50 Metern
frei sein. Fehlt ein Gehweg ganz oder ist die abgegrenzte Fläche schmaler als
0,50 Meter, tritt an seine Stelle ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der
Grundstücksgrenze.
Die Pflicht verschwindet also nicht, wenn kein Bürgersteig
da ist – sie wandert auf die Fahrbahn.
In Nebenstraßen zählt die Fahrbahn mit
Das ist die Regel, die in Koblenz am häufigsten übersehen wird: In Nebenstraßen
trifft die Streupflicht die Anlieger nicht nur für den Gehweg, sondern auch für die
Fahrbahn – bis zur Straßenmitte.
An Hauptverkehrsstraßen übernimmt der Kommunale
Servicebetrieb die Fahrbahn nach dem Straßenverzeichnis. Welche Einstufung Ihre
Straße hat, prüfen wir vor Vertragsschluss.
Abstumpfen statt salzen
Vorgesehen sind Sand, Asche oder anderes abstumpfendes Material. Salz ist nur zur
Eisbekämpfung und nur in geringen Mengen zulässig – und grundsätzlich nicht im
Kronenbereich von Bäumen.
Wir streuen deshalb standardmäßig abstumpfend. Salz kommt
nur dort zum Einsatz, wo es zulässig und wirklich nötig ist: bei Eisregen, an
Treppen, Rampen und Gefällestrecken.
Schnee gehört nicht vom Hof auf den Gehweg
Ausdrücklich verboten ist, Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehweg oder
Fahrbahn zu schaffen. Der vom Gehweg geräumte Schnee darf am Rand gelagert werden,
solange Fußgänger und Fahrzeuge nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.
Abflussrinnen und Straßeneinläufe bleiben frei – sonst
steht beim Tauwetter das Wasser.
Fußgängerüberwege – mit einer Ausnahme
Auch Fußgängerüberwege gehören zur Anliegerpflicht. Ausgenommen sind
Fahrbahnquerungen in Straßen, die im Straßenverzeichnis in die Verkehrsklassen B
und C eingestuft sind.
Auch das ist eine Frage, die man vor der Saison klärt und
nicht am ersten Schneetag.
Bußgeld – und das größere Risiko daneben
Verstöße gegen die Reinigungspflichten kann die Stadt mit einem Bußgeld von bis
zu 500 Euro ahnden.
Das ist ärgerlich, aber verkraftbar. Teuer wird der
andere Fall: Stürzt jemand, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadenersatz
und Schmerzensgeld. Bei einer komplizierten Fraktur mit Arbeitsausfall sind
fünfstellige Beträge normal.